Verkehrszeichen-Bibliothek 🚦

Die wichtigsten Zeichen der StVO zum Thema Halten und Parken im Überblick.

I. Allgemeine Halte- und Parkverbote

Absolutes Halteverbot (Zwei Kreuze) VZ 283

Halten und Parken ist untersagt. (Auch kurzes Anhalten zum Be- oder Entladen ist nicht erlaubt.)

Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVO
Eingeschränktes Haltverbot (Ein Kreuz) VZ 286

Parkverbot. Halten zum Be- und Entladen oder kurzes Ein- und Aussteigen (bis zu 3 Minuten) ist erlaubt.

Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVO
Parken erlaubt VZ 314

Kennzeichnet eine Parkfläche, auf der das Parken erlaubt ist.

Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVO

II. Kritische Bereiche und Sonderregelungen

Parken auf Gehweg (Teilweise) VZ 315

Parken auf dem Gehweg ist nur mit den in den Zeichen (oft halbes Fahrzeug) dargestellten Fahrzeugen und nur in der angezeigten Weise erlaubt.

Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVO
Verkehrsberuhigter Bereich VZ 325

Parken ist nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt. Schrittgeschwindigkeit gilt.

Rechtliche Grundlage: § 42 Abs. 4 StVO
Verbot für Fahrzeuge aller Art VZ 250

Häufig vor Feuerwehrzufahrten oder Rettungswegen verwendet. Generelles Durchfahrtsverbot.

Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVO

III. Verbote (Auswahl)

Überholverbot VZ 276

Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist untersagt.

Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVO
Beginn eines Radweges VZ 242.1

Verbot des Parkens auf Radwegen. Radwege müssen von Fahrzeugen freigehalten werden.

Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVO
Parken nur mit Parkschein VZ 316

Parken nur gegen Gebühr und mit ausgelegtem Parkschein erlaubt.

Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVO