Halten und Parken ist untersagt. (Auch kurzes Anhalten zum Be- oder Entladen ist nicht erlaubt.)
Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVODie wichtigsten Zeichen der StVO zum Thema Halten und Parken im Überblick.
Halten und Parken ist untersagt. (Auch kurzes Anhalten zum Be- oder Entladen ist nicht erlaubt.)
Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVOParkverbot. Halten zum Be- und Entladen oder kurzes Ein- und Aussteigen (bis zu 3 Minuten) ist erlaubt.
Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVOKennzeichnet eine Parkfläche, auf der das Parken erlaubt ist.
Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVOParken auf dem Gehweg ist nur mit den in den Zeichen (oft halbes Fahrzeug) dargestellten Fahrzeugen und nur in der angezeigten Weise erlaubt.
Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVOParken ist nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt. Schrittgeschwindigkeit gilt.
Rechtliche Grundlage: § 42 Abs. 4 StVOHäufig vor Feuerwehrzufahrten oder Rettungswegen verwendet. Generelles Durchfahrtsverbot.
Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVOÜberholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist untersagt.
Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVOVerbot des Parkens auf Radwegen. Radwege müssen von Fahrzeugen freigehalten werden.
Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVOParken nur gegen Gebühr und mit ausgelegtem Parkschein erlaubt.
Rechtliche Grundlage: § 41 Abs. 1 StVO